RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2016/07/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5;
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §2;
WWSGG §4;
WWSGG §5;

Rechtssatz

Eine (Total-)Verpachtung von einforstungsberechtigten Liegenschaften und den damit verbundenen Einforstungsrechten erscheint grundsätzlich zulässig (vgl. E 29. März 2007, 2005/07/0103). Die Zulässigkeit der Verpachtung ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass ein Einforstungsrecht allein der ordentlichen Bewirtschaftung der eingeforsteten Liegenschaft (dem eingeforsteten Betrieb) des Verpächters zu dienen bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983) und keinesfalls der freien Disposition der Berechtigten unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die strengen Regelungen über die Ersitzung und Verjährung (§ 2 Stmk EinforstungsLG 1983), Übertragung auf Trennstücke (§ 4 legcit) und letztlich über die Veränderung von Nutzungsrechten (§ 5 legcit) zu verstehen.Eine (Total-)Verpachtung von einforstungsberechtigten Liegenschaften und den damit verbundenen Einforstungsrechten erscheint grundsätzlich zulässig vergleiche E 29. März 2007, 2005/07/0103). Die Zulässigkeit der Verpachtung ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass ein Einforstungsrecht allein der ordentlichen Bewirtschaftung der eingeforsteten Liegenschaft (dem eingeforsteten Betrieb) des Verpächters zu dienen bestimmt ist (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und keinesfalls der freien Disposition der Berechtigten unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die strengen Regelungen über die Ersitzung und Verjährung (Paragraph 2, Stmk EinforstungsLG 1983), Übertragung auf Trennstücke (Paragraph 4, legcit) und letztlich über die Veränderung von Nutzungsrechten (Paragraph 5, legcit) zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070108.L03

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten