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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine (Total-)Verpachtung von einforstungsberechtigten Liegenschaften und den damit verbundenen Einforstungsrechten erscheint grundsätzlich zulässig (vgl. E 29. März 2007, 2005/07/0103). Die Zulässigkeit der Verpachtung ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass ein Einforstungsrecht allein der ordentlichen Bewirtschaftung der eingeforsteten Liegenschaft (dem eingeforsteten Betrieb) des Verpächters zu dienen bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983) und keinesfalls der freien Disposition der Berechtigten unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die strengen Regelungen über die Ersitzung und Verjährung (§ 2 Stmk EinforstungsLG 1983), Übertragung auf Trennstücke (§ 4 legcit) und letztlich über die Veränderung von Nutzungsrechten (§ 5 legcit) zu verstehen.Eine (Total-)Verpachtung von einforstungsberechtigten Liegenschaften und den damit verbundenen Einforstungsrechten erscheint grundsätzlich zulässig vergleiche E 29. März 2007, 2005/07/0103). Die Zulässigkeit der Verpachtung ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass ein Einforstungsrecht allein der ordentlichen Bewirtschaftung der eingeforsteten Liegenschaft (dem eingeforsteten Betrieb) des Verpächters zu dienen bestimmt ist (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und keinesfalls der freien Disposition der Berechtigten unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die strengen Regelungen über die Ersitzung und Verjährung (Paragraph 2, Stmk EinforstungsLG 1983), Übertragung auf Trennstücke (Paragraph 4, legcit) und letztlich über die Veränderung von Nutzungsrechten (Paragraph 5, legcit) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070108.L03Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017