RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2016/07/0108

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §1;
AVG §56;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs2;
WWSGG §1;
WWSGG §33;

Rechtssatz

Die Agrarbehörde ist zur Sicherung der Nutzungsrechte und allgemein zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sowohl dem Berechtigten als auch dem Verpflichteten zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten berufen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde und das von dieser zu wahrende öffentliche Interesse beschränkten sich auf das Verhältnis zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft. Die Ausübung von Einforstungsrechten, insoweit die Regelungen im Stmk EinforstungsLG 1983 reichen, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. So fallen Streitigkeiten gegenüber dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte, in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Das von der Agrarbehörde zu wahrende öffentliche Interesse ist auf das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer und die von behördlichen Maßnahmen betroffenen Dritten beschränkt (vgl. E 29. März 2007, 2005/07/0103). Geht es um das Verhältnis zwischen dem belasteten Grundeigentümer und denjenigen, die nutzungsberechtigt sind oder sein wollen (Verpächter bzw. Pächter der Einforstungsrechte), so geht es auch um die Frage, welcher Liegenschaft bzw. welchem Betrieb (des Verpächters oder des Pächters) die Weiderechte im Falle ihrer Ausübung zu Gute kommen. Daher geht es um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten. In diesem Fall ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Feststellungsantrag (auf Grundlage des § 48 Abs. 2 Stmk EinforstungsLG 1983) gegeben.Die Agrarbehörde ist zur Sicherung der Nutzungsrechte und allgemein zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sowohl dem Berechtigten als auch dem Verpflichteten zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten berufen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde und das von dieser zu wahrende öffentliche Interesse beschränkten sich auf das Verhältnis zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft. Die Ausübung von Einforstungsrechten, insoweit die Regelungen im Stmk EinforstungsLG 1983 reichen, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. So fallen Streitigkeiten gegenüber dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte, in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Das von der Agrarbehörde zu wahrende öffentliche Interesse ist auf das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer und die von behördlichen Maßnahmen betroffenen Dritten beschränkt vergleiche E 29. März 2007, 2005/07/0103). Geht es um das Verhältnis zwischen dem belasteten Grundeigentümer und denjenigen, die nutzungsberechtigt sind oder sein wollen (Verpächter bzw. Pächter der Einforstungsrechte), so geht es auch um die Frage, welcher Liegenschaft bzw. welchem Betrieb (des Verpächters oder des Pächters) die Weiderechte im Falle ihrer Ausübung zu Gute kommen. Daher geht es um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten. In diesem Fall ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Feststellungsantrag (auf Grundlage des Paragraph 48, Absatz 2, Stmk EinforstungsLG 1983) gegeben.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070108.L01

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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