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L69301 Wasserversorgung BurgenlandNorm
BAOBeachte
Rechtssatz
Das Vorbringen, der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland werde als Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich hoheitlich tätig, lässt die in Art. 116a Abs. 1 Z 2 B-VG für Gemeindeverbände im Allgemeinen und in § 1 Abs. 4 und § 18 WLV-G im Besonderen ersichtliche Möglichkeit privatwirtschaftlichen Handelns außer Acht. Ebenso wenig ist dann aber gemäß § 33 Abs. 3 WLV-G (in der Fassung LGBl. Nr. 10/2010) die BAO für Wasserlieferungen des Verbandes außerhalb des genannten Gesetzes anzuwenden.Das Vorbringen, der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland werde als Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich hoheitlich tätig, lässt die in Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG für Gemeindeverbände im Allgemeinen und in Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 18, WLV-G im Besonderen ersichtliche Möglichkeit privatwirtschaftlichen Handelns außer Acht. Ebenso wenig ist dann aber gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WLV-G (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,) die BAO für Wasserlieferungen des Verbandes außerhalb des genannten Gesetzes anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160119.L02Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021