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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs 3 AVG ist einer Verbesserung zugänglich (vgl. B 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037). An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Berufung muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. E 15. Jänner 2009, 2006/01/0248; E 19. März 2013, 2012/03/0173). Die Anforderungen an eine an ein VwG erhobene Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032; B 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037).Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG ist einer Verbesserung zugänglich vergleiche B 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037). An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Berufung muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche E 15. Jänner 2009, 2006/01/0248; E 19. März 2013, 2012/03/0173). Die Anforderungen an eine an ein VwG erhobene Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032; B 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070121.L03Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017