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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung eines Verpflichteten liegt dann nicht vor, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (bzw. einen unrichtigen Bewilligungstatbestand) gestützt hat, der von der Behörde festgestellte Sachverhalt aber geeignet ist, die Verwirklichung eines einen wasserpolizeilichen Auftrag gebietenden Verstoßes gegen eine andere Bestimmung aufzuzeigen (vgl. zu ausreichenden Feststellungen betreffend die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 E 24. Oktober 1995, 93/07/0145; E 28. Jänner 2010, 2006/07/0140; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).Eine Rechtsverletzung eines Verpflichteten liegt dann nicht vor, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (bzw. einen unrichtigen Bewilligungstatbestand) gestützt hat, der von der Behörde festgestellte Sachverhalt aber geeignet ist, die Verwirklichung eines einen wasserpolizeilichen Auftrag gebietenden Verstoßes gegen eine andere Bestimmung aufzuzeigen vergleiche zu ausreichenden Feststellungen betreffend die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 E 24. Oktober 1995, 93/07/0145; E 28. Jänner 2010, 2006/07/0140; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L03Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018