RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2015/07/0114

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Grundwassers besteht (vgl. E 24. April 2008, 2005/07/0037; E 25. Juli 2013, 2010/07/0213).Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Grundwassers besteht vergleiche E 24. April 2008, 2005/07/0037; E 25. Juli 2013, 2010/07/0213).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L02

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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