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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Grundwassers besteht (vgl. E 24. April 2008, 2005/07/0037; E 25. Juli 2013, 2010/07/0213).Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Grundwassers besteht vergleiche E 24. April 2008, 2005/07/0037; E 25. Juli 2013, 2010/07/0213).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L02Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018