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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0054 E 25. Mai 2000 RS 1Stammrechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L01Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018