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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution - eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 - betroffenen Gegenständen (§ 37 EO) sind gemäß Art. III Abs. 3 Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd § 4 VVG ist (vgl. E 12. Dezember 1996, 96/07/0090; E 28. November 2013, 2013/07/0093).Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution - eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 - betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, EO) sind gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 4, VVG ist vergleiche E 12. Dezember 1996, 96/07/0090; E 28. November 2013, 2013/07/0093).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L05Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017