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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Die gemäß § 138 WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit (vgl. E 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959.Die gemäß Paragraph 138, WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L04Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017