RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2015/07/0009

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
ABGB §361;
VVG §4;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Die gemäß § 138 WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit (vgl. E 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959.Die gemäß Paragraph 138, WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L04

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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