RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2015/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Fall des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt, wie in § 129 der Bauordnung für Wien - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, sofern nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (vgl. E 30. Juni 1998, 98/05/0092). Sohin kann dann, wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststeht, auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Titel besteht, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden (vgl. E 14. September 1989, 87/06/0086, 0087; E 18. Oktober 2012, 2010/06/0224).Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Fall des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt, wie in Paragraph 129, der Bauordnung für Wien - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, sofern nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht vergleiche E 30. Juni 1998, 98/05/0092). Sohin kann dann, wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststeht, auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Titel besteht, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden vergleiche E 14. September 1989, 87/06/0086, 0087; E 18. Oktober 2012, 2010/06/0224).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L02

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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