RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2015/03/0076

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl ua VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des VwG, wonach die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Verfassen der Anzeige bis zur Übersetzung und Aushändigung des Straferkenntnisses viel Zeit in Anspruch nehme, die Visitierung durch eine weibliche Beamtin nicht immer sofort möglich sei und die Verständigungsprobleme mit der Revisionswerberin zu einer zeitlichen Verzögerung sämtlicher Handlungen geführt hätten, werden dieser Anforderung nicht gerecht und vermögen die mehr als siebenstündige Anhaltung der Revisionswerberin nicht zu rechtfertigen. Welche konkreten Schwierigkeiten es bei der Kontaktierung der Dolmetscherin gegeben hat bzw warum nach dieser erst nach dem Verfassen der Anzeige "gesucht" wurde, wird nicht näher dargelegt (vgl dazu VwGH 2012/21/0204).Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung vergleiche ua VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des VwG, wonach die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Verfassen der Anzeige bis zur Übersetzung und Aushändigung des Straferkenntnisses viel Zeit in Anspruch nehme, die Visitierung durch eine weibliche Beamtin nicht immer sofort möglich sei und die Verständigungsprobleme mit der Revisionswerberin zu einer zeitlichen Verzögerung sämtlicher Handlungen geführt hätten, werden dieser Anforderung nicht gerecht und vermögen die mehr als siebenstündige Anhaltung der Revisionswerberin nicht zu rechtfertigen. Welche konkreten Schwierigkeiten es bei der Kontaktierung der Dolmetscherin gegeben hat bzw warum nach dieser erst nach dem Verfassen der Anzeige "gesucht" wurde, wird nicht näher dargelegt vergleiche dazu VwGH 2012/21/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030076.L02

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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