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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §36 Abs1;Rechtssatz
Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl ua VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des VwG, wonach die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Verfassen der Anzeige bis zur Übersetzung und Aushändigung des Straferkenntnisses viel Zeit in Anspruch nehme, die Visitierung durch eine weibliche Beamtin nicht immer sofort möglich sei und die Verständigungsprobleme mit der Revisionswerberin zu einer zeitlichen Verzögerung sämtlicher Handlungen geführt hätten, werden dieser Anforderung nicht gerecht und vermögen die mehr als siebenstündige Anhaltung der Revisionswerberin nicht zu rechtfertigen. Welche konkreten Schwierigkeiten es bei der Kontaktierung der Dolmetscherin gegeben hat bzw warum nach dieser erst nach dem Verfassen der Anzeige "gesucht" wurde, wird nicht näher dargelegt (vgl dazu VwGH 2012/21/0204).Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung vergleiche ua VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des VwG, wonach die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Verfassen der Anzeige bis zur Übersetzung und Aushändigung des Straferkenntnisses viel Zeit in Anspruch nehme, die Visitierung durch eine weibliche Beamtin nicht immer sofort möglich sei und die Verständigungsprobleme mit der Revisionswerberin zu einer zeitlichen Verzögerung sämtlicher Handlungen geführt hätten, werden dieser Anforderung nicht gerecht und vermögen die mehr als siebenstündige Anhaltung der Revisionswerberin nicht zu rechtfertigen. Welche konkreten Schwierigkeiten es bei der Kontaktierung der Dolmetscherin gegeben hat bzw warum nach dieser erst nach dem Verfassen der Anzeige "gesucht" wurde, wird nicht näher dargelegt vergleiche dazu VwGH 2012/21/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030076.L02Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017