Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §36 Abs1;Rechtssatz
§ 36 Abs 1 VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl nur etwa VwGH vom 12. September 2013, 2012/21/0204, mwN).Paragraph 36, Absatz eins, VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche nur etwa VwGH vom 12. September 2013, 2012/21/0204, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030076.L01Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017