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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26;Rechtssatz
Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Zurückweisung der Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/02/0008, m.w.N.).Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Zurückweisung der Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes vergleiche etwa den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/02/0008, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130022.J01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017