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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs3 idF 2009/I/052;Rechtssatz
Von einem "Untergang" der ausländischen Körperschaft, der zu einem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft iSd § 12 Abs. 3 KStG 1988 führt, kann erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.Von einem "Untergang" der ausländischen Körperschaft, der zu einem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft iSd Paragraph 12, Absatz 3, KStG 1988 führt, kann erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014130042.J04Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017