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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs3 idF 2009/I/052;Rechtssatz
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 normiert, dass "Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung (...) im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen (sind)". Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung erfasst auch den Fall der Liquidation der Gesellschaft, an der die Beteiligung bestanden hat. Mit dem Untergang der Gesellschaft scheidet die Beteiligung aus dem Betriebsvermögen, zu welchem die Beteiligung gehört hat, aus (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0022, VwSlg 8789 F/2013). Die Siebentelung trifft daher auch die nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 steuerwirksamen Verluste anlässlich des Untergangs einer internationalen Schachtelbeteiligung (vgl. Strimitzer in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, § 10 Tz 211).Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, normiert, dass "Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung (...) im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen (sind)". Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung erfasst auch den Fall der Liquidation der Gesellschaft, an der die Beteiligung bestanden hat. Mit dem Untergang der Gesellschaft scheidet die Beteiligung aus dem Betriebsvermögen, zu welchem die Beteiligung gehört hat, aus vergleiche das Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0022, VwSlg 8789 F/2013). Die Siebentelung trifft daher auch die nach Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 steuerwirksamen Verluste anlässlich des Untergangs einer internationalen Schachtelbeteiligung vergleiche Strimitzer in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, Paragraph 10, Tz 211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014130042.J02Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017