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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs3 idF 2009/I/052;Rechtssatz
Aus § 10 Abs. 3 KStG 1988 folgt, dass Wertänderungen internationaler Schachtelbeteiligungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, wenn hinsichtlich dieser nicht zur Steuerwirksamkeit optiert wurde. Davon ausgenommen sind nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 jedoch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Nach den Materialien zum AbgÄG 2004 (RV 686 BlgNR 22. GP 19) sollen durch diese (asymmetrische) Ausnahme von der Steuerneutralität unbillige Härten vermieden werden. Durch das Abstellen auf "tatsächliche und endgültige" Vermögensverluste bringt § 10 Abs. 3 KStG 1988 zum Ausdruck, dass alle die untergegangene Beteiligung betreffenden, den Liquidationserlös übersteigenden Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können (vgl. Wiesner, RWZ 2004, 353, Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 10 Tz 226 und 236). § 10 Abs. 3 KStG 1988 sieht jedoch auch in diesem Fall keine uneingeschränkte Steuerwirksamkeit der Wertänderung vor, sondern ordnet eine Kürzung der Verluste um steuerfreie Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz an.Aus Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 folgt, dass Wertänderungen internationaler Schachtelbeteiligungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, wenn hinsichtlich dieser nicht zur Steuerwirksamkeit optiert wurde. Davon ausgenommen sind nach Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 jedoch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Nach den Materialien zum AbgÄG 2004 Regierungsvorlage 686 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 19) sollen durch diese (asymmetrische) Ausnahme von der Steuerneutralität unbillige Härten vermieden werden. Durch das Abstellen auf "tatsächliche und endgültige" Vermögensverluste bringt Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 zum Ausdruck, dass alle die untergegangene Beteiligung betreffenden, den Liquidationserlös übersteigenden Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können vergleiche Wiesner, RWZ 2004, 353, Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 10, Tz 226 und 236). Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 sieht jedoch auch in diesem Fall keine uneingeschränkte Steuerwirksamkeit der Wertänderung vor, sondern ordnet eine Kürzung der Verluste um steuerfreie Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014130042.J01Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017