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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) abgezogen werden. Nicht maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa sein Kind (oder die Mutter des Kindes) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2012/13/0039, mwN).Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes (Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988) abgezogen werden. Nicht maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa sein Kind (oder die Mutter des Kindes) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht vergleiche das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2012/13/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130053.L02Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017