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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Für das Tragen von Krankheitskosten für unterhaltsberechtigte Personen ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099 F/1996; Unterhaltsleistungen könnten freilich auch auf sittlichen Gründen beruhen, vgl. etwa Doralt, EStG11, § 34 Tz 56). Unterhaltszahlungen liegt regelmäßig eine zivilrechtliche Verpflichtung zu Grunde, die allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass derartige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.Für das Tragen von Krankheitskosten für unterhaltsberechtigte Personen ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 vergleiche das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099 F/1996; Unterhaltsleistungen könnten freilich auch auf sittlichen Gründen beruhen, vergleiche etwa Doralt, EStG11, Paragraph 34, Tz 56). Unterhaltszahlungen liegt regelmäßig eine zivilrechtliche Verpflichtung zu Grunde, die allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass derartige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130053.L01Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017