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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205a;Rechtssatz
Die Beschwerdezinsen dienen nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos betreffend strittige Abgaben im Verhältnis zwischen Finanzamt und dem Abgabepflichtigen. Die Verhältnisse gegenüber Dritten werden in diesen Risikoausgleich nicht einbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130034.L05Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017