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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205a;Rechtssatz
Ein Streit im Rechtsmittelweg um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führt weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 212a Tz 13: Abweisung eines Antrags auf Nachsicht im Unterschied zum Widerruf einer Nachsicht) und daher auch nicht zu Aussetzungszinsen noch zu Beschwerdezinsen (mangels möglicher "Entrichtung" eines beantragten Gutschriftbetrags).Ein Streit im Rechtsmittelweg um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führt weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung vergleiche etwa Ritz, BAO5, Paragraph 212 a, Tz 13: Abweisung eines Antrags auf Nachsicht im Unterschied zum Widerruf einer Nachsicht) und daher auch nicht zu Aussetzungszinsen noch zu Beschwerdezinsen (mangels möglicher "Entrichtung" eines beantragten Gutschriftbetrags).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130034.L04Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017