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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall (Zuerkennung einer beantragten Steuergutschrift mit Berufungsentscheidung) wurde weder eine Abgabenschuldigkeit entrichtet noch wurde diese später herabgesetzt. Nach dem Wortlaut des § 205a BAO stehen sohin die geltend gemachten Beschwerdezinsen nicht zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 205a BAO auf den vorliegenden Fall würde insbesondere voraussetzen, dass eine echte (planwidrige) Lücke vorliegt. Dies wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. - näher zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses - das Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, mwN). Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Gesetz gemessen an seiner Teleologie unvollständig wäre. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1212 BlgNR 24. GP 28f) ergibt, steht § 205a BAO in engem Zusammenhang mit § 212a Abs. 9 BAO. Nach dieser Bestimmung sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit u.a. infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.Im vorliegenden Fall (Zuerkennung einer beantragten Steuergutschrift mit Berufungsentscheidung) wurde weder eine Abgabenschuldigkeit entrichtet noch wurde diese später herabgesetzt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 205 a, BAO stehen sohin die geltend gemachten Beschwerdezinsen nicht zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 205 a, BAO auf den vorliegenden Fall würde insbesondere voraussetzen, dass eine echte (planwidrige) Lücke vorliegt. Dies wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche - näher zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses - das Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, mwN). Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Gesetz gemessen an seiner Teleologie unvollständig wäre. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 28f) ergibt, steht Paragraph 205 a, BAO in engem Zusammenhang mit Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO. Nach dieser Bestimmung sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit u.a. infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130034.L01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017