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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §485;Rechtssatz
Zivilrechtlich ist anerkannt, dass ein Fruchtgenussrecht "der Ausübung nach" oder auch "der Substanz nach", mit obligatorischer oder mit dinglicher Wirkung, sowohl hinsichtlich eines realen, als auch eines ideellen Teiles der Sache übertragen werden kann (vgl. Spath in Kodek/Schwimann, ABGB4 § 485 Tz 2; vgl. auch den Beschluss des OGH vom 21. Februar 2014, 5 Ob 157/13v). Überträgt der Fruchtgenussberechtigte dabei seine Rechte an den Eigentümer der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft, stellt sich auch die Auslegungsfrage nach einem teilweisen Verzicht des Fruchtgenussberechtigten auf seine Dienstbarkeit (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 23. November 2010, 1 Ob 185/10b). Einkommensteuerlich ist insoweit von Bedeutung, ob das Fruchtgenussrecht zur Nutzung überlassen oder ob dieses auf einen Dritten übertragen bzw. darauf endgültig verzichtet wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat hingegen der Berechtigte auf sein Fruchtgenussrecht verzichtet. Es liegt insoweit keine zeitlich beschränkte Überlassung dieses Rechtes an einen Dritten vor, sodass die Einkunftsquelle beim Berechtigten - entsprechend einer Untervermietung - weiterhin aufrecht wäre, es liegt vielmehr ein endgültiger Verzicht auf das Recht vor. Der Verzicht ist demnach als Veräußerung des Rechtes zu beurteilen (vgl. auch das Urteil des deutschen BFH vom 19. Dezember 2000, IX R 96/97, BStBl 2001 II S 391).Zivilrechtlich ist anerkannt, dass ein Fruchtgenussrecht "der Ausübung nach" oder auch "der Substanz nach", mit obligatorischer oder mit dinglicher Wirkung, sowohl hinsichtlich eines realen, als auch eines ideellen Teiles der Sache übertragen werden kann vergleiche Spath in Kodek/Schwimann, ABGB4 Paragraph 485, Tz 2; vergleiche auch den Beschluss des OGH vom 21. Februar 2014, 5 Ob 157/13v). Überträgt der Fruchtgenussberechtigte dabei seine Rechte an den Eigentümer der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft, stellt sich auch die Auslegungsfrage nach einem teilweisen Verzicht des Fruchtgenussberechtigten auf seine Dienstbarkeit vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 23. November 2010, 1 Ob 185/10b). Einkommensteuerlich ist insoweit von Bedeutung, ob das Fruchtgenussrecht zur Nutzung überlassen oder ob dieses auf einen Dritten übertragen bzw. darauf endgültig verzichtet wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat hingegen der Berechtigte auf sein Fruchtgenussrecht verzichtet. Es liegt insoweit keine zeitlich beschränkte Überlassung dieses Rechtes an einen Dritten vor, sodass die Einkunftsquelle beim Berechtigten - entsprechend einer Untervermietung - weiterhin aufrecht wäre, es liegt vielmehr ein endgültiger Verzicht auf das Recht vor. Der Verzicht ist demnach als Veräußerung des Rechtes zu beurteilen vergleiche auch das Urteil des deutschen BFH vom 19. Dezember 2000, römisch neun R 96/97, BStBl 2001 römisch zwei S 391).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130029.L03Im RIS seit
26.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017