RS Vwgh 2017/3/31 Ra 2016/13/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §485;
EStG 1988 §28 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 485 heute
  2. ABGB § 485 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Zivilrechtlich ist anerkannt, dass ein Fruchtgenussrecht "der Ausübung nach" oder auch "der Substanz nach", mit obligatorischer oder mit dinglicher Wirkung, sowohl hinsichtlich eines realen, als auch eines ideellen Teiles der Sache übertragen werden kann (vgl. Spath in Kodek/Schwimann, ABGB4 § 485 Tz 2; vgl. auch den Beschluss des OGH vom 21. Februar 2014, 5 Ob 157/13v). Überträgt der Fruchtgenussberechtigte dabei seine Rechte an den Eigentümer der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft, stellt sich auch die Auslegungsfrage nach einem teilweisen Verzicht des Fruchtgenussberechtigten auf seine Dienstbarkeit (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 23. November 2010, 1 Ob 185/10b). Einkommensteuerlich ist insoweit von Bedeutung, ob das Fruchtgenussrecht zur Nutzung überlassen oder ob dieses auf einen Dritten übertragen bzw. darauf endgültig verzichtet wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat hingegen der Berechtigte auf sein Fruchtgenussrecht verzichtet. Es liegt insoweit keine zeitlich beschränkte Überlassung dieses Rechtes an einen Dritten vor, sodass die Einkunftsquelle beim Berechtigten - entsprechend einer Untervermietung - weiterhin aufrecht wäre, es liegt vielmehr ein endgültiger Verzicht auf das Recht vor. Der Verzicht ist demnach als Veräußerung des Rechtes zu beurteilen (vgl. auch das Urteil des deutschen BFH vom 19. Dezember 2000, IX R 96/97, BStBl 2001 II S 391).Zivilrechtlich ist anerkannt, dass ein Fruchtgenussrecht "der Ausübung nach" oder auch "der Substanz nach", mit obligatorischer oder mit dinglicher Wirkung, sowohl hinsichtlich eines realen, als auch eines ideellen Teiles der Sache übertragen werden kann vergleiche Spath in Kodek/Schwimann, ABGB4 Paragraph 485, Tz 2; vergleiche auch den Beschluss des OGH vom 21. Februar 2014, 5 Ob 157/13v). Überträgt der Fruchtgenussberechtigte dabei seine Rechte an den Eigentümer der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft, stellt sich auch die Auslegungsfrage nach einem teilweisen Verzicht des Fruchtgenussberechtigten auf seine Dienstbarkeit vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 23. November 2010, 1 Ob 185/10b). Einkommensteuerlich ist insoweit von Bedeutung, ob das Fruchtgenussrecht zur Nutzung überlassen oder ob dieses auf einen Dritten übertragen bzw. darauf endgültig verzichtet wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat hingegen der Berechtigte auf sein Fruchtgenussrecht verzichtet. Es liegt insoweit keine zeitlich beschränkte Überlassung dieses Rechtes an einen Dritten vor, sodass die Einkunftsquelle beim Berechtigten - entsprechend einer Untervermietung - weiterhin aufrecht wäre, es liegt vielmehr ein endgültiger Verzicht auf das Recht vor. Der Verzicht ist demnach als Veräußerung des Rechtes zu beurteilen vergleiche auch das Urteil des deutschen BFH vom 19. Dezember 2000, römisch neun R 96/97, BStBl 2001 römisch zwei S 391).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130029.L03

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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