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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Einkünfte iSd § 28 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 EStG 1988 liegen nicht vor, wenn es sich um keine - zeitlich beschränkte - Gebrauchsüberlassung handelt, sondern das Recht endgültig "überlassen" wird. In diesem Fall liegt, wenn es sich (in Abgrenzung von einer Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988) um eine Vermögensumschichtung handelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2008/15/0132, VwSlg 8349 F/2008; vgl. auch Doralt, EStG8, § 29 Tz 37), ein Veräußerungstatbestand vor. Bei der Aufgabe einer Einkunftsquelle eines Fruchtgenussberechtigten, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1986, 83/14/0123, VwSlg 6146 F/1986).Einkünfte iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, EStG 1988 liegen nicht vor, wenn es sich um keine - zeitlich beschränkte - Gebrauchsüberlassung handelt, sondern das Recht endgültig "überlassen" wird. In diesem Fall liegt, wenn es sich (in Abgrenzung von einer Leistung nach Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988) um eine Vermögensumschichtung handelt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2008/15/0132, VwSlg 8349 F/2008; vergleiche auch Doralt, EStG8, Paragraph 29, Tz 37), ein Veräußerungstatbestand vor. Bei der Aufgabe einer Einkunftsquelle eines Fruchtgenussberechtigten, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung vergleiche das Erkenntnis vom 16. September 1986, 83/14/0123, VwSlg 6146 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130029.L02Im RIS seit
26.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017