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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Begriffe "Vermietung" und "Verpachtung" knüpfen nicht an das Zivilrecht an; maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts. Der wesentliche wirtschaftliche Gehalt einer Vermietung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 besteht in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 96/14/0012; vgl. auch Doralt, EStG9, § 28 Tz 8). Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen demnach auch Einkünfte aus der Einräumung dem Miet- oder Pachtrecht wirtschaftlich ähnlicher (auch dinglicher) Rechte, wie etwa eines Fruchtgenussrechts (vgl. Quantschnigg/Schuch, § 28 Tz 14; vgl. auch das Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2006/15/0317, VwSlg 8568 F/2010: Einräumung einer Dienstbarkeit).Die Begriffe "Vermietung" und "Verpachtung" knüpfen nicht an das Zivilrecht an; maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts. Der wesentliche wirtschaftliche Gehalt einer Vermietung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 besteht in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung vergleiche das Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 96/14/0012; vergleiche auch Doralt, EStG9, Paragraph 28, Tz 8). Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zählen demnach auch Einkünfte aus der Einräumung dem Miet- oder Pachtrecht wirtschaftlich ähnlicher (auch dinglicher) Rechte, wie etwa eines Fruchtgenussrechts vergleiche Quantschnigg/Schuch, Paragraph 28, Tz 14; vergleiche auch das Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2006/15/0317, VwSlg 8568 F/2010: Einräumung einer Dienstbarkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130029.L01Im RIS seit
26.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017