RS Vwgh 2017/3/31 Ra 2015/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §81 Abs2;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/13/0046

Rechtssatz

Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 101 Tz 8, mit Judikaturnachweis).Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 101, Tz 8, mit Judikaturnachweis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130041.L01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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