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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/13/0046Rechtssatz
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 101 Tz 8, mit Judikaturnachweis).Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 101, Tz 8, mit Judikaturnachweis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130041.L01Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017