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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §266 Abs4 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 266 Abs. 4 BAO kann das Verwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn es die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Vorlage der Akten aufgefordert hat. Die Nachfrist des § 266 Abs. 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist (vgl. Ritz, BAO5, § 266 Tz 7, sowie idS § 25a Abs. 3 VwGG).Nach der Bestimmung des Paragraph 266, Absatz 4, BAO kann das Verwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn es die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Vorlage der Akten aufgefordert hat. Die Nachfrist des Paragraph 266, Absatz 4, BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 266, Tz 7, sowie idS Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130026.L01Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017