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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig (vgl. E 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029).Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig vergleiche E 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020017.L03Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018