Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0038 E 28. Juni 2013 RS 1Stammrechtssatz
Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020267.L01Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017