RS Vwgh 2017/4/4 Fr 2016/03/0005

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Veröffentlicht am 04.04.2017
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §70 Abs3;
VStG §17 Abs1;
VwGVG 2014 §43 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem in § 70 Abs 3 Tir JagdG 2004 normierten Verfall handelt es sich also um eine Nebenstrafe (Arg: "neben der Verhängung einer Geldstrafe"), die im Straferkenntnis bzw in der Strafverfügung zu verhängen ist.Bei dem in Paragraph 70, Absatz 3, Tir JagdG 2004 normierten Verfall handelt es sich also um eine Nebenstrafe (Arg: "neben der Verhängung einer Geldstrafe"), die im Straferkenntnis bzw in der Strafverfügung zu verhängen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016030005.F03

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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