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L65007 Jagd Wild TirolRechtssatz
Bei dem in § 70 Abs 3 Tir JagdG 2004 normierten Verfall handelt es sich also um eine Nebenstrafe (Arg: "neben der Verhängung einer Geldstrafe"), die im Straferkenntnis bzw in der Strafverfügung zu verhängen ist.Bei dem in Paragraph 70, Absatz 3, Tir JagdG 2004 normierten Verfall handelt es sich also um eine Nebenstrafe (Arg: "neben der Verhängung einer Geldstrafe"), die im Straferkenntnis bzw in der Strafverfügung zu verhängen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016030005.F03Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017