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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs3;Rechtssatz
Ein verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag, dem insoweit also der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegensteht, ist "in jeder Lage des Verfahrens" (§ 34 Abs 3 VwGG) zurückzuweisen, und damit auch unabhängig davon, ob das VwG dessen Unzulässigkeit geltend gemacht hat oder nicht bzw wann gegebenenfalls eine derartige Einrede erfolgt ist.Ein verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag, dem insoweit also der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegensteht, ist "in jeder Lage des Verfahrens" (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG) zurückzuweisen, und damit auch unabhängig davon, ob das VwG dessen Unzulässigkeit geltend gemacht hat oder nicht bzw wann gegebenenfalls eine derartige Einrede erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016030005.F02Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017