RS Vwgh 2017/4/5 Ra 2017/18/0056

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Veröffentlicht am 05.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2016 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Da mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Da mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180056.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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