Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2016 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Da mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Da mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180056.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017