RS Vwgh 2017/4/5 Ra 2017/11/0003

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Veröffentlicht am 05.04.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
VStG §24;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0041 E 20. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 sind die Erkenntnisse der VwG zu begründen. Vor dem Hintergrund des § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG hat das VwG seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). ISd § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 sind die Erkenntnisse der VwG zu begründen. Vor dem Hintergrund des Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG hat das VwG seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). ISd Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L01.1

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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