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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Eine Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2016, 2013/12/0232, mwN), das heißt solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040126.L03Im RIS seit
17.05.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019