Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §331 Abs4;Rechtssatz
Eine Bindung an die Gründe, auf welche die Behauptung der Rechtswidrigkeit gestützt wird, ist weder hinsichtlich der Nichtigerklärung noch hinsichtlich der Feststellung vorgesehen (siehe betreffend ein Nachprüfungsverfahren das E vom 23. November 2016, Ra 2015/04/0084, mwN). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerberin lediglich drei der ursprünglichen im Nichtigerklärungsverfahren vorgebrachten Gründe im sekundären Feststellungsverfahren weiter ausgeführt hat, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass damit eine Einschränkung des behaupteten Rechtsverstoßes (und somit des Beschwerdepunktes) verbunden war. Die von der Revisionswerberin im Nichtigerklärungsverfahren aufgeworfenen Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sich im Rahmen der (sowohl im Nichtigerklärungsals auch im sekundären Feststellungsantrag) geltend gemachten Beschwerdepunkte befinden, waren daher von der Prüfungsbefugnis des VwG umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040097.L03Im RIS seit
17.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017