RS Vwgh 2017/4/5 Ra 2015/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2017
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §331 Abs4;
LVergRG Wr 2014 §39;
LVergRG Wr 2014 §7 Abs2 Z2;
LVergRG Wr 2014 §7 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Bindung an die Gründe, auf welche die Behauptung der Rechtswidrigkeit gestützt wird, ist weder hinsichtlich der Nichtigerklärung noch hinsichtlich der Feststellung vorgesehen (siehe betreffend ein Nachprüfungsverfahren das E vom 23. November 2016, Ra 2015/04/0084, mwN). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerberin lediglich drei der ursprünglichen im Nichtigerklärungsverfahren vorgebrachten Gründe im sekundären Feststellungsverfahren weiter ausgeführt hat, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass damit eine Einschränkung des behaupteten Rechtsverstoßes (und somit des Beschwerdepunktes) verbunden war. Die von der Revisionswerberin im Nichtigerklärungsverfahren aufgeworfenen Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sich im Rahmen der (sowohl im Nichtigerklärungsals auch im sekundären Feststellungsantrag) geltend gemachten Beschwerdepunkte befinden, waren daher von der Prüfungsbefugnis des VwG umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040097.L03

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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