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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §356b Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 gilt es zu berücksichtigen, dass auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur Bedacht zu nehmen ist, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wasserrechtliche Aspekte sind im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren bloß dann der Gewerbebehörde übertragen, wenn sie nicht den Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde bilden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116). Dabei kommt es auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches nicht an (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, 95/04/0151). Erfüllt die betreffende Maßnahme somit einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand, ist die Gewerbebehörde - außerhalb der Mitanwendung in den Fällen der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994, die jedoch ein gewerberechtliches Verfahren voraussetzen - zur Wahrung des Schutzes der Gewässer von einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen nicht zuständig. Bedarf eine Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage aber keiner behördlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994, ist auch der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht erfüllt.Hinsichtlich Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 gilt es zu berücksichtigen, dass auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur Bedacht zu nehmen ist, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wasserrechtliche Aspekte sind im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren bloß dann der Gewerbebehörde übertragen, wenn sie nicht den Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde bilden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116). Dabei kommt es auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches nicht an (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, 95/04/0151). Erfüllt die betreffende Maßnahme somit einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand, ist die Gewerbebehörde - außerhalb der Mitanwendung in den Fällen der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994, die jedoch ein gewerberechtliches Verfahren voraussetzen - zur Wahrung des Schutzes der Gewässer von einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen nicht zuständig. Bedarf eine Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage aber keiner behördlichen Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, ist auch der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040028.L01Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018