TE Vwgh Beschluss 1993/9/17 AW 93/04/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §189;
GewO 1973 §254;
GewO 1973 §87;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 93/04/0037 B 1. September 1993 AW 93/04/0038 B 1. September 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993, Zl. 314.216/2-III/5/93, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für das Gewerbe der Abdecker (§ 254 GewO 1973) im näher bezeichneten Standort entzogen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Erlangung der in Rede stehenden Konzession (1987) wegen in der Zeit von 1989 bis 1991 begangener, gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen, die schon ihrer Art nach (schwerer gewerbsmäßiger Betrug) geeignet seien, die die Ausübung des Abdeckergewerbes mitbestimmtenden öffentlichen Interessen unmittelbar zu berühren, im Jänner 1992 von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Die sich in diesen strafgerichtlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise des Beschwerdeführers und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen vor allem mit Rücksicht darauf, daß die Tatbegehung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer entfalteten gewerblichen Tätigkeit gestanden sei, die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, er werde hinkünftig bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gegen die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 93/04/0168 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, daß "der sofortige Vollzug meine wirtschaftliche Existenz gefährden würde".

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im wesentlichen unter Hinweis auf die Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides aus, im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und dessen daraus zu gewinnendes Persönlichkeitsbild, das weitere Verstöße gegen die bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Schutzinteressen befürchten lasse, stünden dem Aufschub des Vollzuges des in Beschwerde gezogenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ... für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als gegeben anzunehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei der Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber weiters davon auszugehen, daß der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 13. September 1991, Zl. AW 91/04/0058).

Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, hat somit nicht mehr stattzufinden.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040040.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten