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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0054 B 30. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Auch bei einer Revision bewirkt die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (Hinweis B vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).Auch bei einer Revision bewirkt die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (Hinweis B vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020248.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017