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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0246Rechtssatz
Das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens ist insbesondere dann auszuschließen, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte (vgl. E 18. November 2014, Ra 2014/05/0008).Das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens ist insbesondere dann auszuschließen, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte vergleiche E 18. November 2014, Ra 2014/05/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L05Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018