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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0246Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0065 E 20. Juni 2016 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden (vgl. E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L04Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018