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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, wann ein erhebliches persönliches Interesse im Sinne von § 45 Abs. 2 StVO 1960 vorliegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Ein solches Interesse kann unter anderem auch dadurch begründet werden, dass eine schwere Erkrankung des Kindes des Antragstellers vorliegt und dieses vom Antragsteller betreut wird. Die Betreuung von drei minderjährigen Kindern kann ein berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse der Antragstellerin iSd § 45 Abs. 4 StVO 1960 darstellen (vgl. E 23. Februar 2000, 99/03/0228). Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. E 23. April 2013, 2012/02/0006). Dass allgemein die Beförderung in einem Kfz für ein Kind des Antragstellers eine Stresssituation darstellt, lässt per se noch nicht den Schluss zu, dass die Wahl der Fahrtstrecke keinerlei weitere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes bewirken kann. Grundsätzliche Schwierigkeiten betreffend die Beförderung des Kindes schließen einen derartigen Einfluss nicht aus und stellen keine nachvollziehbare Begründung für die Frage der Auswirkungen der Änderung der Strecke auf den Gesundheitszustand des Kindes dar.Die Frage, wann ein erhebliches persönliches Interesse im Sinne von Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 vorliegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Ein solches Interesse kann unter anderem auch dadurch begründet werden, dass eine schwere Erkrankung des Kindes des Antragstellers vorliegt und dieses vom Antragsteller betreut wird. Die Betreuung von drei minderjährigen Kindern kann ein berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse der Antragstellerin iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 darstellen vergleiche E 23. Februar 2000, 99/03/0228). Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche E 23. April 2013, 2012/02/0006). Dass allgemein die Beförderung in einem Kfz für ein Kind des Antragstellers eine Stresssituation darstellt, lässt per se noch nicht den Schluss zu, dass die Wahl der Fahrtstrecke keinerlei weitere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes bewirken kann. Grundsätzliche Schwierigkeiten betreffend die Beförderung des Kindes schließen einen derartigen Einfluss nicht aus und stellen keine nachvollziehbare Begründung für die Frage der Auswirkungen der Änderung der Strecke auf den Gesundheitszustand des Kindes dar.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020072.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017