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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/02/0104 E 20. April 2018Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 Z 32 KFG 1967 stellt für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges ab.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, KFG 1967 stellt für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges ab.
§ 2 Abs. 1 Z 34 KFG 1967 stellt für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug ab. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bezieht sich (ua) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG 1967 beinhalten lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG 1967, treffen für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast. Im Strafverfahren nach § 102 Abs 1 iVm § 101 lit a KFG 1967 hat sich das VwG - um den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG 1967 Rechnung zu tragen - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges erfolgte Verwiegung, aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt wird. Diese Frage wird allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 34, KFG 1967 stellt für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug ab. Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 bezieht sich (ua) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32 und 34 KFG 1967 beinhalten lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG 1967, treffen für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast. Im Strafverfahren nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Litera a, KFG 1967 hat sich das VwG - um den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32 und 34 KFG 1967 Rechnung zu tragen - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges erfolgte Verwiegung, aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt wird. Diese Frage wird allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020207.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018