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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6;Rechtssatz
Es erscheint sachgerecht, dass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe oder des Strafrahmens möglich ist (vgl. E 15. April 2016, Ra 2014/02/0058).Es erscheint sachgerecht, dass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe oder des Strafrahmens möglich ist vergleiche E 15. April 2016, Ra 2014/02/0058).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020043.L01Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017