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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §34 Abs4;Rechtssatz
Die Tatbestände des § 34 Abs. 4 ASchG 1994 und des § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung fordern zu ihrer Erfüllung gerade keinen Erfolg der Tathandlung, sondern pönalisieren das Unterlassen näher beschriebener "geeigneter Maßnahmen". Tatbildlich ist weder das Abreißen der Straßenbahnoberleitung noch die Verletzung des Kranführers.Die Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 4, ASchG 1994 und des Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung fordern zu ihrer Erfüllung gerade keinen Erfolg der Tathandlung, sondern pönalisieren das Unterlassen näher beschriebener "geeigneter Maßnahmen". Tatbildlich ist weder das Abreißen der Straßenbahnoberleitung noch die Verletzung des Kranführers.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020039.L01Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017