RS Vwgh 2017/4/19 Ra 2017/02/0039

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §34 Abs4;
ESV 2012 §14 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Tatbestände des § 34 Abs. 4 ASchG 1994 und des § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung fordern zu ihrer Erfüllung gerade keinen Erfolg der Tathandlung, sondern pönalisieren das Unterlassen näher beschriebener "geeigneter Maßnahmen". Tatbildlich ist weder das Abreißen der Straßenbahnoberleitung noch die Verletzung des Kranführers.Die Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 4, ASchG 1994 und des Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung fordern zu ihrer Erfüllung gerade keinen Erfolg der Tathandlung, sondern pönalisieren das Unterlassen näher beschriebener "geeigneter Maßnahmen". Tatbildlich ist weder das Abreißen der Straßenbahnoberleitung noch die Verletzung des Kranführers.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020039.L01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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