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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/02/0009 E 7. April 2017 RS 7Stammrechtssatz
Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann vergleiche E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020036.L02Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017