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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/20/0083 B 28. April 2017Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (Hinweis B vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/08/0147). Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob ein Schriftgebilde entsprechend charakteritische Merkmale aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200095.L02Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018