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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/20/0083 B 28. April 2017Rechtssatz
Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Hinweis Erkenntnisse vom 4. September 2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27. September 2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift.Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Hinweis Erkenntnisse vom 4. September 2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27. September 2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200095.L01Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018