RS Vwgh 2017/4/20 Ra 2017/19/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Beschlüsse nach § 30 Abs. 2 VwGG finden zwar in § 25a Abs. 2 VwGG keine Erwähnung, es ergibt sich jedoch schon aus § 30 Abs. 3 VwGG, dass gegen einen vom Verwaltungsgericht getroffenen Beschluss über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dort normierte Antrag auf Abänderung oder Aufhebung als Rechtsbehelf vorgesehen ist. Die Annahme, dass der Gesetzgeber neben diesem Rechtsbehelf auch die Erhebung einer Revision als zulässig ansehen und derart einen doppelgleisigen Rechtsschutz eröffnen wollte, verbietet sich schon im Hinblick auf die in § 25a Abs. 2 VwGG genannten Beschlüsse nach § 30a Abs. 3 VwGG. Somit ist davon auszugehen, dass auch gegen die nach § 30 Abs. 2 VwGG von einem Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision erlassenen Beschlüsse nur der Rechtsbehelf eines Antrages gemäß § 30 Abs. 3 VwGG, nicht aber auch eine Revision ergriffen werden kann.Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Beschlüsse nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG finden zwar in Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG keine Erwähnung, es ergibt sich jedoch schon aus Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, dass gegen einen vom Verwaltungsgericht getroffenen Beschluss über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dort normierte Antrag auf Abänderung oder Aufhebung als Rechtsbehelf vorgesehen ist. Die Annahme, dass der Gesetzgeber neben diesem Rechtsbehelf auch die Erhebung einer Revision als zulässig ansehen und derart einen doppelgleisigen Rechtsschutz eröffnen wollte, verbietet sich schon im Hinblick auf die in Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG genannten Beschlüsse nach Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG. Somit ist davon auszugehen, dass auch gegen die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von einem Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision erlassenen Beschlüsse nur der Rechtsbehelf eines Antrages gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, nicht aber auch eine Revision ergriffen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L03

Im RIS seit

12.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten