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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Beschlüsse nach § 30 Abs. 2 VwGG finden zwar in § 25a Abs. 2 VwGG keine Erwähnung, es ergibt sich jedoch schon aus § 30 Abs. 3 VwGG, dass gegen einen vom Verwaltungsgericht getroffenen Beschluss über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dort normierte Antrag auf Abänderung oder Aufhebung als Rechtsbehelf vorgesehen ist. Die Annahme, dass der Gesetzgeber neben diesem Rechtsbehelf auch die Erhebung einer Revision als zulässig ansehen und derart einen doppelgleisigen Rechtsschutz eröffnen wollte, verbietet sich schon im Hinblick auf die in § 25a Abs. 2 VwGG genannten Beschlüsse nach § 30a Abs. 3 VwGG. Somit ist davon auszugehen, dass auch gegen die nach § 30 Abs. 2 VwGG von einem Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision erlassenen Beschlüsse nur der Rechtsbehelf eines Antrages gemäß § 30 Abs. 3 VwGG, nicht aber auch eine Revision ergriffen werden kann.Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Beschlüsse nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG finden zwar in Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG keine Erwähnung, es ergibt sich jedoch schon aus Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, dass gegen einen vom Verwaltungsgericht getroffenen Beschluss über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dort normierte Antrag auf Abänderung oder Aufhebung als Rechtsbehelf vorgesehen ist. Die Annahme, dass der Gesetzgeber neben diesem Rechtsbehelf auch die Erhebung einer Revision als zulässig ansehen und derart einen doppelgleisigen Rechtsschutz eröffnen wollte, verbietet sich schon im Hinblick auf die in Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG genannten Beschlüsse nach Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG. Somit ist davon auszugehen, dass auch gegen die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von einem Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision erlassenen Beschlüsse nur der Rechtsbehelf eines Antrages gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, nicht aber auch eine Revision ergriffen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L03Im RIS seit
12.05.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017