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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - (Auch) im Fall einer außerordentlichen Revision liegt gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des § 30a VwGG nichts. Wie sich aus § 30a Abs. 7 VwGG ergibt, ist § 30a Abs. 3 VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch im Fall einer ordentlichen Revision die Zuweisung der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof aus § 30 Abs. 2 VwGG (der an den dort genannten Stand des Verfahrens anknüpft). § 30a Abs. 3 VwGG enthält insoweit keine Aussage. Demnach ist zu folgern, dass es dem Gesetzgeber wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren "unverzüglich" zu entscheiden.Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - (Auch) im Fall einer außerordentlichen Revision liegt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 30 a, VwGG nichts. Wie sich aus Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG ergibt, ist Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch im Fall einer ordentlichen Revision die Zuweisung der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (der an den dort genannten Stand des Verfahrens anknüpft). Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG enthält insoweit keine Aussage. Demnach ist zu folgern, dass es dem Gesetzgeber wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren "unverzüglich" zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L01Im RIS seit
12.05.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017