RS Vwgh 2017/4/20 Ra 2017/19/0113

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30a Abs3;
VwGG §30a Abs7;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - (Auch) im Fall einer außerordentlichen Revision liegt gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des § 30a VwGG nichts. Wie sich aus § 30a Abs. 7 VwGG ergibt, ist § 30a Abs. 3 VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch im Fall einer ordentlichen Revision die Zuweisung der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof aus § 30 Abs. 2 VwGG (der an den dort genannten Stand des Verfahrens anknüpft). § 30a Abs. 3 VwGG enthält insoweit keine Aussage. Demnach ist zu folgern, dass es dem Gesetzgeber wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren "unverzüglich" zu entscheiden.Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - (Auch) im Fall einer außerordentlichen Revision liegt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 30 a, VwGG nichts. Wie sich aus Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG ergibt, ist Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch im Fall einer ordentlichen Revision die Zuweisung der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (der an den dort genannten Stand des Verfahrens anknüpft). Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG enthält insoweit keine Aussage. Demnach ist zu folgern, dass es dem Gesetzgeber wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren "unverzüglich" zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L01

Im RIS seit

12.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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