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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung "besondere Befunde" iSd § 8 Abs. 2 FSG 1997 "erforderlich" sind (diesfalls wäre das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen), obliegt nicht der Beurteilung des Amtsarztes, sondern derjenigen der Behörde bzw. des VwG (Hinweis E vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0087, mwN); das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens steht einer vom VwG zu treffenden Sachentscheidung daher nicht grundsätzlich entgegen.Ob für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung "besondere Befunde" iSd Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 "erforderlich" sind (diesfalls wäre das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen), obliegt nicht der Beurteilung des Amtsarztes, sondern derjenigen der Behörde bzw. des VwG (Hinweis E vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0087, mwN); das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens steht einer vom VwG zu treffenden Sachentscheidung daher nicht grundsätzlich entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110004.J02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018