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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0029 B 26. März 2015 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, pauschal eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/16/0024).Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, pauschal eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen vergleiche etwa den hg Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/16/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170099.L01Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017